Spielschulden und Spielsucht als Scheidungsgrund?

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Spielende Ehemänner (zunehmend auch Frauen) können Familien in den finanziellen Ruin treiben, was tun? Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Ehemann krankhaft spielsüchtig ist oder bloß regelmäßig spielt und somit — wenn auch nicht existenzbedrohende — Spielverluste verursacht.

Die Spielsucht stellt einen Scheidungsgrund dar. Doch eine für die Ehefrau vorteilhafte Verschuldensscheidung setzt ein Verschulden voraus. Was kann man nun tun, wenn das Spielverhalten des Ehemannes auf einer geistigen Störung, nämlich Spielsucht, beruht? Der Gesetzgeber hat für solche Fälle den Ausweg des § 50 EheG eingeführt. Eine Ehe kann beispielsweise wegen einer Psychoneurose, Zwangsneurose, Melancholie, Hysterie, Eifersuchtswahn, psychisch bedingter unverschuldeter Impotenz und Frigidität, willensmäßig nicht zu beeinflussender Trunk- oder Drogensucht etc. geschieden werden, wenn die Ehe dadurch so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Darunter fällt auch eine krankhafte Spielsucht. Die Ehe kann somit auch aus so einem Grund geschieden werden.

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Eine krankhafte Spielsucht kommt in der Scheidungspraxis jedoch selten vor. Viel häufiger ist der Fall, dass der Ehemann regelmäßig gegen den Willen der Ehefrau spielt und Glücksspielverluste lukriert, die unangenehm sind, das Familienleben stark einschränken, jedoch nicht zur Existenzbedrohung führen (z. B. Verlust der Wohnung). Das Höchstgericht vertritt jedoch auch in solchen Fällen eine sehr strenge Ansicht zugunsten der Ehefrau und sieht dieses Verhalten als Scheidungsgrund. In der Entscheidung 4 Ob 208/18v erging in so einem Fall eine sehr strenge Entscheidung zulasten des Ehemannes. Der OGH begründete wie folgt: „Auch wenn der Beklagte die Familie durch sein Spielverhalten nie in grobe finanzielle Schwierigkeiten brachte, führte das Glücksspiel jedenfalls zu Geldverlusten für die Familie, und es handelte sich dabei nicht um einen bloß einmaligen Vorfall, sondern der Beklagte spielte seit Jahren in Spiel- und Wettlokalen um Geld. Ein derartiges ehe- und familienschädigendes Verhalten ist hier vor allem aufgrund seiner Dauerhaftigkeit und angesichts des wiederholten – erfolglosen – Ersuchens der Klägerin an den Beklagten, mit dem Spielen aufzuhören, als schwere Eheverfehlung zu werten.“ Es ging im konkreten Fall bloß um Automatenspielverluste von ca. € 7.000,-.

Somit haben Ehefrauen bei einem regelmäßigen Spielverhalten des Ehepartners gute Karten im Scheidungsverfahren.

Die gute Nachricht für Ehemänner und Ehefrauen, die sich aus Liebe nicht scheiden lassen wollen, ist, dass viele Onlineglücksspielverluste klagbar sind. Alle Onlinespielverluste (Ausnahme Sportwetten), die nicht bei win2day erlitten wurden, können unter gewissen Voraussetzungen aufgrund einer fehlenden österreichischen Glücksspielkonzession zurückgefordert werden.

Unser Kooperationsanwalt, Mag. Karim Weber, prüft und berät Sie gerne über Scheidungsgründe und kann eventuell im Zusammenhang mit der Rückforderung von Onlineglücksspielverlusten sogar noch Ihre Ehe retten!

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin