Ehe und Schwangerschaftsabbruch

Ehe und Schwangerschaftsabbruch

 

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Der OGH stellt klar (5 Ob 166/17y), die Verletzung von Informations- & Mitspracherechten des Ehemannes bei einer gelplanten Abtreibung stellt eine schwere Eheverfehlung dar.

Sachverhalt (was ist passiert)?

Im gegenständlichen Fall ließ die Ehefrau ohne Kenntnis des Ehemannes eine Abtreibung vornehmen. Im Scheidungsverfahren brachte die Ehefrau vor, dass ein wesentliches Motiv für die Abtreibung die mangelnde finanzielle Unterstützung des Ehemannes war. Das Paar hatte breites ein Kind und der Ehemann antwortete „Du bekommst eh die Kinderbeihilfe“ als Antwort auf die Äußerung der Frau, sie werde für zwei Kinder mehr Geld brauchen. Zudem erklärte die Ehefrau, dass sie über ihre Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch froh sei, da der Ehemann nach dem Schwangerschaftsabbruch aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen ist, sie nicht mehr unterstützt hat und weitere Eheverfehlungen beging. Das Erstgericht sah das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe beim Ehemann.

Berufung durch Rechtsanwalt des Ehemannes

Der Anwalt des Mannes erkannte den Rechtsirrtum des Erstgerichts und machte in der Berufung geltend, dass die eigenmächtig vorgenommene Abtreibung der Ehefrau jedenfalls eine schwere Eheverfehlung darstelle und dass sein Mandant somit nicht das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Das Landesgericht Krems und der Oberste Gerichtshof bestätigten die Rechtsansicht des Berufungswerbers.

Anwaltliche Beratung vor dem Schwangerschaftsabbruch?

Im konkreten Fall hätte eine anwaltliche Beratung der Ehefrau mit hoher Wahrscheinlichkeit einen nachehelichen Unterhaltsanspruch gesichert. Grundsätzlich wird der (biologische) Vater bei der Abtreibung nämlich nicht berücksichtigt. Das Einvernehmlichkeitsgebot verlangt nicht, dass die Ehegatten gezwungen sind, einen Kompromiss über die Frage der Abtreibung zu finden. Das Ehepaar hätte sich lediglich um eine einvernehmliche Lösung iSd § 91 ABGB bemühen müssen. Bei entsprechender anwaltlicher Beratung und Anleitung hätte die Ehefrau ihr Bemühen um eine einvernehmliche Lösung über die Frage der Abtreibung nachweisen können. Dies hätte dazu geführt, dass sie den Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen des Ehemannes durchführen hätte können und die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes geschieden worden wäre. Wäre das erstgerichtliche Urteil bestätigt worden, hätte ihr dies grundsätzlich einen lebenslangen nachehelichen monatlichen Unterhaltsanspruch gegen ihren Exehemann gesichert.

Aus Sicht des Ehemannes hat sein Rechtsanwalt die oben beschriebene Eheverfehlung der Frau in der Berufung gut herausgearbeitet und konnte er somit seinen Mandanten vor dem Ausspruch des alleinigen Verschuldens bewahren. Dies hätte im schlimmsten Fall für den Mann eine lebenslange Unterhaltspflicht gegenüber seiner Exfrau bedeutet.

Rechtliche Ausführung des Obersten Gerichtshofs

Der OGH sieht die schwere Eheverfehlung der Ehefrau nicht in dem Schwangerschaftsabbruch per se. Im nicht einvernehmlich vorgenommen Schwangerschaftsabbruch – im konkreten Fall sogar ohne Kenntnis des Kindesvaters – liegt jedoch ein Verstoß gegen das in § 91 ABGB normierte Einvernehmlichkeitsgebot vor.

Dem potenziellen Vater werden durch diese Entscheidung über den Umweg des Einvernehmlichkeitsgebots de facto Informations- und Mitspracherechte gewährt. Deren Nichtgewährung stellt jedenfalls eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG dar.

Wenn Sie Fragen zum Schwangerschaftsabbruch, Ehegattenunterhalt und sonstigen Eheverfehlungen haben, berät und vertritt Sie unsere Anwaltskanzlei gerne.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin