Einvernehmliche Ehescheidung: Gläserne Scheidungsfolgen-Vereinbarung?

Für eine einvernehmliche Ehescheidung muss man bekanntlich eine schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen.

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Für eine einvernehmliche Ehescheidung muss man bekanntlich eine schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen. Diese hat dabei gem. § 55a Abs 2 EheG zwingend eine Einigung der (noch) Ehegatten über Obsorge, Kontaktrecht, Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie die Aufteilung des Vermögens, insbesondere auch Liegenschaftsvermögen, zu enthalten.

Vor dem Hintergrund, dass das Grundbuch nicht nur Aufschluss darüber gibt, wer Eigentümer einer Liegenschaft ist, sondern eine Eintragung in selbiges auch zwingender Teil der Eigentumsübertragung ist, sind die bei der Ehescheidung vereinbarten Eigentumsübertragungen entsprechend zu verbüchern. Dafür war dem Grundbuchgericht bisher die vollständige Vereinbarung vorzulegen. Infolge der Verbücherung durch Aufnahme in die öffentliche Urkundensammlung war dies dauerhaft für jeden einsehbar. Nachdem die Vorlage einer gekürzten oder geschwärzten Vereinbarung von den Grundbuchsgerichten regelmäßig nicht akzeptiert wurde, konnte praktisch ein jeder durch Einsichtnahme in die Urkundensammlung die gesamte zwischen dem geschiedenen Ehepaar abgeschlossene Folgenvereinbarung der Ehescheidung einsehen. Darum wurden nicht selten beispielsweise auch neugierige Nachbarn bestens über Obsorge, Kontaktrecht, Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie die Aufteilung des Vermögens informiert.

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In der Entscheidung Liebscher/Österreich hat der EGMR in der dargestellten bisherigen Praxis bereits im April 2021 einen Verstoß gegen das aus Art. 8 EMRK ableitbare Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Daten gesehen. Nun hat auch der Oberste Gerichtshof in der jüngst ergangenen Entscheidung 8 Ob 3/22g auf die Entscheidung des EGMR reagiert und lässt in analoger Anwendung des § 168 Abs 4 AußStrG die Verbücherung der vereinbarten Eigentumsübertragung aufgrund einer bloßen Teilausfertigung des Scheidungsvergleichs zu.

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