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Abschöpfungsverfahren in Österreich – Entschuldung ohne Zustimmung der Gläubiger

Das Abschöpfungsverfahren ist eine Variante des gesetzlichen Schuldenregulierungsverfahrens. Unsere Experten klären in diesem Beitrag über Ihre Möglichkeiten auf.

Artikellänge: 3 Minuten

Beim Abschöpfungsverfahren können Sie sich auch ohne Vereinbarung bzw. Zustimmung der Gläubiger von Ihren Schulden befreien. Allerdings müssen Sie 5 Jahre lang Ihr gesamtes pfändbares Einkommen an Ihre Gläubiger abführen.

Nach Ablauf von fünf Jahren erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung und Ihnen wird der nicht zurückgezahlte Teil Ihrer Schulden erlassen.

Das Abschöpfungsverfahren ist Ihr Sicherheitsnetz, wenn Sie trotz bester Bemühungen keinen Zahlungsplan mit Ihren Gläubigern vereinbaren können. Vielleicht sind die angebotenen Raten zu niedrig oder die Gläubiger sind aus anderen Gründen nicht einverstanden. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, könnte dieses Verfahren Ihre Lösung sein.

Wie funktioniert das Abschöpfungsverfahren?

Um das Verfahren in Gang zu setzen, stellen wir für Sie einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht. Dieser Schritt ist oft der Beginn eines neuen Kapitels. Im Rahmen dieses Verfahrens müssen Sie nicht mehr eine bestimmte Quote an Ihre Gläubiger zahlen und deren Zustimmung ist ebenfalls nicht mehr erforderlich. Stattdessen prüft und entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit und Durchführung der Restschuldbefreiung.

Was wird von Ihnen erwartet?

Für die nächsten fünf Jahre verpflichten Sie sich, einer angemessenen Arbeit nachzugehen oder zumindest nach einem Job zu suchen. Sie dürfen keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Sämtliche Einkünfte, auch aus Nebenjobs oder Aushilfsarbeiten, müssen den Gläubigern gemeldet werden, damit diese bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden können. Auch Erbschaften, Schenkungen oder ähnliche Zusatzeinnahmen müssen bei den Gläubigern abgeliefert werden.

Nach fünf Jahren kann Sie das Gericht von Ihren restlichen Schulden befreien. Das bedeutet, dass der Teil Ihrer Schulden, den Sie bis dahin nicht zurückzahlen konnten, erlassen wird. Sie können dann einen Neuanfang wagen, ohne von alten Schulden belastet zu sein.

Eine Restschuldbefreiung ist nicht möglich, wenn während des Verfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt werden. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner wegen bestimmter Delikte, zum Beispiel wegen betrügerischer Krida, rechtskräftig verurteilt wurde.

Verletzt ein Schuldner seine Pflichten im Verfahren oder liegen Einleitungshindernisse vor, scheitert das Abschöpfungsverfahren. In diesem Fall leben alle Schulden samt Zinsen in vollem Umfang wieder auf.

Der Schuldner hat erst 10 Jahre nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wieder die Möglichkeit, einen neuen Zahlungsplan zu beantragen. Erst 20 Jahre später kann man wieder ein Abschöpfungsverfahren beantragen.

FAQ – Oft gestellte Fragen

Nein, Rechtsschutzversicherungen decken die Rechtsanwaltskosten im Schuldenregulierungsverfahren nicht.

Nein, für ein Schuldenregulierungsverfahren gibt es weder eine Ober- noch eine Untergrenze. Es macht immer dann Sinn, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen.

Grundsätzlich ist das möglich. Ist jedoch in der Vergangenheit ein Abschöpfungsverfahren gescheitert, so ist der Schuldner für 10 Jahre für ein neuerliches Verfahren gesperrt. Bei positiv abgeschlossenem Abschöpfungsverfahren ist ein neuerliches Abschöpfungsverfahren erst nach 20 Jahren (ab Erteilung der Restschuldbefreiung) möglich.

Nein. Unternehmer müssen ein Insolvenzverfahren vor dem Handelsgericht durchführen. Wenn ein Einzelunternehmer einen Privatkonkurs anstrebt, muss zuvor der Betrieb des Unternehmens eingestellt werden und die Gewerbeberechtigung zurückgelegt werden. Auch die entstandenen Schulden aus dem Unternehmen fallen dann in den Privatkonkurs. Im Anschluss ist ein Schuldenregulierungsverfahren, wie oben beschrieben, möglich.

Ja, diese Forderungen gibt es. Vor allem Schulden aus Straftaten und Gesetzesübertretungen (Strafzettel, Geldbußen etc.) werden nicht anerkannt. Für Forderungen im Zusammenhang mit Alimenten gelten ebenso gesonderte Regelungen.

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Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag. Jakob Leismer

Rechtsanwalt

Mag. Jürgen-Friedrich Diener

Konzipient, Junior Associate