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Zahlungsplan – Mit fixen Raten aus der Schuldenfalle

Artikellänge: 2 Minuten

Beim Zahlungsplan werden fixe Beträge bzw. Raten vereinbart, die vom Schuldner regelmäßig an die Gläubiger zu bezahlen sind.

Der Zahlungsplan ist eine Variante des gesetzlichen Schuldenregulierungsverfahrens, die es Privatpersonen ermöglicht, sich von ihren Schulden zu befreien. Beim Zahlungsplan werden fixe Beträge bzw. Raten vereinbart, die vom Schuldner regelmäßig an die Gläubiger zu bezahlen sind. Sie bezahlen jeden Monat eine fixe Rate. Am Ende des Zahlungsplans sind Sie alle Schulden los, obwohl Sie nur einen Teil Ihrer Schulden zurückgezahlt haben.

Ablauf des Zahlungsplanverfahrens

Der Prozess beginnt mit der Einreichung eines Zahlungsplanantrages beim zuständigen Gericht. Der Schuldner muss dabei den Gläubigern einen angemessenen und erfüllbaren Zahlungsplan anbieten. Das bedeutet, man bietet über mehrere Jahre eine fixe monatliche Ratenzahlung an. Diese muss einerseits den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Schuldners entsprechen und andererseits auch realistisch genug sein, dass sie auch eingehalten werden kann.

Bei Gericht stimmen dann die Gläubiger über den vorgeschlagenen Zahlungsplan ab. Stimmt die sogenannte doppelte Mehrheit – d. h. eine Mehrheit an Kapital und Köpfen – dem Zahlungsplan zu, wird er angenommen und der Schuldner kann sich durch monatliche Ratenzahlungen von seinen Schulden befreien, ohne seine Gesamtschuld zurückzuzahlen.

Was passiert, wenn sich das Einkommen des Schuldners später ändert?

Eine spätere Änderung der Vermögenslage des Schuldners ändert nichts an der Höhe der vereinbarten Raten. Auch dann, wenn sich das Einkommen des Schuldners erhöht oder dieser von dritter Seite Zuwendungen (Schenkungen, Erbschaften) erhält, bleibt es bei der ursprünglichen Ratenhöhe.

Achtung! Der Abschluss eines Zahlungsplans kann nicht beantragt werden, wenn weniger als zehn Jahre davor ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung

Sind Sie bereit für einen Neuanfang? Als Ihre Insolvenzanwälte in Wien stehen wir Ihnen mit Kompetenz und Engagement zur Seite. Kontaktieren Sie uns, und wir besprechen, wie wir Ihnen den Weg zu einer schuldenfreien Zukunft ebnen können.

FAQ – Oft gestellte Fragen

Nein, Rechtsschutzversicherungen decken die Rechtsanwaltskosten im Schuldenregulierungsverfahren nicht.

Nein, für ein Schuldenregulierungsverfahren gibt es weder eine Ober- noch eine Untergrenze. Es macht immer dann Sinn, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen.

Grundsätzlich ist das möglich. Ist jedoch in der Vergangenheit ein Abschöpfungsverfahren gescheitert, so ist der Schuldner für 10 Jahre für ein neuerliches Verfahren gesperrt. Bei positiv abgeschlossenem Abschöpfungsverfahren ist ein neuerliches Abschöpfungsverfahren erst nach 20 Jahren (ab Erteilung der Restschuldbefreiung) möglich.

Nein. Unternehmer müssen ein Insolvenzverfahren vor dem Handelsgericht durchführen. Wenn ein Einzelunternehmer einen Privatkonkurs anstrebt, muss zuvor der Betrieb des Unternehmens eingestellt werden und die Gewerbeberechtigung zurückgelegt werden. Auch die entstandenen Schulden aus dem Unternehmen fallen dann in den Privatkonkurs. Im Anschluss ist ein Schuldenregulierungsverfahren, wie oben beschrieben, möglich.

Ja, diese Forderungen gibt es. Vor allem Schulden aus Straftaten und Gesetzesübertretungen (Strafzettel, Geldbußen etc.) werden nicht anerkannt. Für Forderungen im Zusammenhang mit Alimenten gelten ebenso gesonderte Regelungen.

Kontaktieren Sie uns. Wir klären Sie über Ihre Möglichkeiten auf und helfen Ihnen bei der Abwicklung des Verfahrens.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag. Jakob Leinsmer

Rechtsanwalt

Mag. Jürgen-Friedrich Diener

Konzipient, Junior Associate