Betriebskosten Nachzahlung – Wir klären auf!

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Zuletzt erleben viele Mieter eine böse Überraschung. Eine Betriebskostennachzahlung flattert ins Haus. Häufig höher als gedacht. Was viele jedoch nicht wissen: Nicht alle Kosten dürfen an die Mieter weiterverrechnet werden.

Die meisten Mieter zahlen eine monatliche Pauschale für die laufenden Betriebskosten im Rahmen ihrer monatlichen „Mietzahlung“. In diesem Fall muss der Vermieter bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Betriebskostenabrechnung zur Verfügung stellen. Diese muss übersichtlich und nachvollziehbar sein, damit der Mieter sie überprüfen kann.

Welche Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind, richtet sich nach den anwendbaren Gesetzen bzw. dem Mietvertrag. Die Betriebskosten werden grundsätzlich für das gesamte Gebäude verrechnet. Als einzelner Mieter zahlt man einen Anteil, der sich nach der Größe der Wohnung richtet. Ist die im Vertrag angegebene m² Zahl falsch, hat man in der Regel auch zu viel Betriebskosten bezahlt.

Welche Kosten zählen nun zu den Betriebskosten?

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und bei Genossenschaftswohnungen zählen folgende Posten zu den Betriebskosten:

(Ab)wasserkosten Wasserdichtheitsprüfung Kanalräumung
Eich-, Ablese- und Abrechnungskosten bei Verbrauchsabrechnung für Kaltwasser Entrümpelung von Gegenständen, deren Eigentümer nicht ermittelt werden können Sturmschaden- und Glasbruchversicherung, wenn mehr als die Hälfte der Mieter zugestimmt hat
Strom für Beleuchtung von Stiegenhaus und Allgemeinflächen (z. B. Gehwege) Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen wie Lift, Waschküche, Gemeinschaftsheizung, Sauna, Grünanlagen.
Schädlingsbekämpfung Müllentsorgung (Rauchfang)kehrgebühren
Verwaltungshonorar best. öffentliche Abgaben Gebäudereinigung

Die Weiterverrechnung anderer Positionen (z. B.: “Sonstiges” oder gar die Reparaturrücklage) ist unzulässig. In derartigen Fällen können Mieter die Abrechnung überprüfen lassen und zu viel gezahlte Betriebskosten zurückfordern.

Betriebskosten Nachzahlung – Wir klären auf, welche Kosten zu den Betriebskosten zählen.

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FAQ – Häufige Fragen

Im freifinanzierten Neubau und in Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine vertragliche Vereinbarung notwendig. Sonst muss der Vermieter i. d. R. die Kosten tragen.

Eine Nachzahlung bzw. ein allfälliges Guthaben muss spätestens mit dem übernächsten Mietzinszahlungstermin bezahlt werden. Z. B. wenn die Abrechnung im Mai erfolgt, dann muss die Nachzahlung mit der Juli Miete gezahlt werden.

Lt. Mietrechtsgesetz (MRG) und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) schuldet immer jener Mieter die Nachzahlung, der im Zeitpunkt der Fälligkeit Mieter der Wohnung ist. Das gilt auch dann, wenn der Mieter im abgerechneten Jahr noch nicht in der Wohnung gewohnt hat.

Sie können bis zu 3 Jahre rückwirkend Ihre Betriebskostenabrechnungen beeinspruchen und zu viel bezahlte Kosten zurückfordern.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag. Iman Fatahi

Rechtsanwalt

Mag. Haris Dzidic

Konzipient, Associate