Rückforderung von Kosten und Bearbeitungshonorar für die Errichtung des Mietvertrages?

Rückforderung von Kosten und Bearbeitungshonorar für die Errichtung des Mietvertrages?

 

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Nicht selten werden vom Vermieter oder von der Hausverwaltung für die Erstellung des Mietvertrages oder für die Abwicklung der Vertragserrichtung vom Mieter Kosten verlangt. Doch ist das wirklich zulässig?

Schriftliche Mietverträge waren früher gebührenpflichtig. Die Mietvertragsgebühr für Wohnraum ist jedoch mittlerweile abgeschafft und es muss keine Mietvertragsgebühr an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern bezahlt werden.

Bei der Mehrheit der Wohnungen (Vollanwendungsbereich MRG sowie WGG) darf für die Abwicklung oder Erstellung des Mietvertrages kein gesondertes Honorar vom Mieter verlangt werden.

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Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist die Erstellung des Mietvertrages Teil der ordentlichen Verwaltung des Hauses. Diese wird bereits durch das Verwaltungshonorar abgegolten und über die Betriebskosten verrechnet. Eine doppelte Verrechnung wäre unzulässig. Wird dennoch ein Entgelt für die Mietvertragserstellung vom Mieter gezahlt, so handelt es sich um eine verbotene Ablöse, die zurückgefordert werden kann.

Ein für die Mietvertragserstellung verrechnetes Honorar kann der Mieter samt den gesetzlichen Zinsen binnen 10 Jahren zurückfordern.

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Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag. Iman Fatahi

Rechtsanwalt