Haben Sie den Eindruck, dass Ihre Betriebskosten zu hoch sind?

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Eine Überprüfung der Betriebskostenabrechnung kann sich lohnen. Denn für den Großteil der Wohnungen ist gesetzlich geregelt, welche Posten dem Mieter als Betriebskosten verrechnet werden dürfen.

Zu den Betriebskosten zählen nämlich grundsätzlich nur:

  • Wasserkosten
  • Rauchfangkehrerkosten
  • Kosten für die Kanalräumung
  • Müllabfuhr-/Entrümpelungskosten
  • Schädlingsbekämpfung (etwa Rattenvertilgung; nicht jedoch die Errichtung einer „Taubenabwehranlage“ o.ä.)
  • Die Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses:
  • Feuerversicherung:
  • Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung
  • Versicherung gegen Glasbruch oder Sturmschäden, wenn die Mehrheit der Hauptmieter zugestimmt hat.
  • Hausverwaltungskosten
  • Aufwendungen für die Hausreinigung
  • Grundsteuer und öffentliche Abgaben
  • „Betriebskosten für Gemeinschaftsanlagen“ (bspw.: Liftkosten)

Zu den Betriebskosten zählen jedoch nicht:

  • Ausgaben für Reparatur- und Erhaltungsarbeiten
  • Zusatzversicherungen wie z.B. Sturmschaden, Glasbruch oder Hagel, wenn die Mehrheit der Mieter nicht zugestimmt hat.
  • Portokosten oder Bankspesen
  • Kosten für Kaminschleifen
  • „Sonstiges“
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Was kann man tun, wenn die Betriebskostenabrechnung zu hoch erscheint oder unzulässige Posten enthält?

Betriebskostenabrechnungen können binnen einer Frist von 3 Jahren bestritten werden. Anderes gilt jedoch für Genossenschaftswohnungen: Hier muss der Mieter binnen 6 Monaten Einspruch erheben. Tut er dies nicht, hat er die Betriebskostenabrechnung anerkannt.

Konkret kann beim Magistrat oder bei Gericht ein Antrag auf Überprüfung der Betriebskosten gestellt werden.

Als Faustregel können Sie Betriebskosten von 2 Euro/m² kalkulieren. Sind die verrechneten Betriebskosten wesentlich höher, lohnt sich in der Regel ein Antrag auf Überprüfung der Betriebskosten.

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Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag. Iman Fatahi

Rechtsanwalt