CoViD-19: Entfall der Verpflichtung zur Mietzinsentrichtung für Unternehmer
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Aufgrund der gegebenen Umstände in Verbindung mit dem Virus SARS CoV 2 (Corona Virus) sind Unternehmer in einigen Branchen besonders hart betroffen.
Eine der von der Bundesregierung getroffenen Maßnahmen besteht nämlich bekanntermaßen darin, dass seit 16.03.2020 eine Vielzahl an Betriebsstätten bis auf weiteres nicht mehr betreten werden dürfen. Dass dadurch die Geschäftsgrundlage in vielen Fällen gänzlich wegfällt, liegt auf der Hand.
Sind Sie als Unternehmer von einer derartigen Zwangsschließung betroffen, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie bis zur Aufhebung der Maßnahme keinen Mietzins für betroffene Geschäftsräumlichkeiten entrichten müssen.
Gemäß § 1104 ABGB entfällt im Falle von elementaren Ereignissen, die eine große Anzahl von Menschen betreffe - wozu auch die derzeit gegenständliche Pandemie zählt – nämlich die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses. Da im gegenständlichen Fall der Grund für die Schließung eine Pandemie ist und ebenjene Schließung hoheitlich verfügt wurde, liegen jedenfalls einmal die Grundvoraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 1104 ABGB auf betroffene Mietverhältnisse vor.
Ob in Ihrem Fall die Möglichkeit besteht, den Miet- bzw. Pachtzins auszusetzen, gänzlich oder teilweise, hängt von einer Reihe weiterer Faktoren ab. Gerne prüfen wir Ihren Bestandvertrag auf die Anwendbarkeit der § 1104 –Regelung. Sie erreichen uns telefonisch unter 0043 1 600 2771.