Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind derartige generelle Verbote und Klauseln unzulässig und als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB anzusehen.
Von einem solchen Verbot wären auch wohnungsübliche Kleintiere wie Hamster oder Meerschweinchen erfasst, die aber jedenfalls in Wohnungen gehalten werden dürfen, zumal sie weder gefährlich sind noch den Hausfrieden stören.
Alle Vertragsklauseln, die eine solche Formulierung beinhalten, sind somit unwirksam
Alle Vertragsklauseln, die eine solche Formulierung beinhalten, sind somit unwirksam und alle betroffenen Mieter können daher ohne weitere Nachfrage Haustiere in ihrer Wohnung halten. Das heißt jedoch nicht, dass jegliche Haustierhaltung in einer Mietwohnung grundsätzlich erlaubt ist.
Sind im Mietvertrag individuelle (nicht vorgefertigte) Klauseln beinhaltet, die spezifische Gattungen oder auch einzelne Rassen wie zum Beispiel „Kampfhunde“ ausschließen, so sind diese wirksam, da sie nicht gegen den oben genannten generellen Ausschluss von Haustieren verstoßen. Findet sich im Mietvertrag gar keine Regelung zu Haustieren, dann sind wohnungsübliche Tiere - dazu zählen auch Hunde und Katzen - ebenfalls erlaubt, sofern die Tierhaltung das gewöhnliche Maß nicht übersteigt.
Ebenso stellt nach der Rechtsprechung des OGH das Halten von Tieren in einer Wohnung keinen Kündigungsgrund dar. Werden allerdings durch die Tierhaltung Mitbewohner belästigt und wird ihnen dadurch das Zusammenleben verleidet, so kann jedoch der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG verwirklicht sein. Ein Hund, der wiederholt stundenlang bellt und die Nachbarn dadurch massiv belästigt, kann also eine Kündigung nach sich ziehen. Gleiches gilt, wenn von dem Tier eine Gefahr für andere Mieter ausgeht.