Betrogene Ehefrau bekommt € 7.843 Schadenersatz von der Geliebten des Ehemannes

Betrogene Ehefrau bekommt € 7.843 Schadenersatz von der Geliebten des Ehemannes

 

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Das Höchstgericht (4Ob100/15g) sprach der betrogenen Ehefrau den Ersatz der Detektivkosten in der Höhe von insgesamt € 7.843,69 als Schadenersatz zu. Das pikante an dieser Entscheidung ist, dass die Ehefrau diese Kosten von der Affäre des Ehemannes begehrte.

Was ist passiert?

Der Ehemann war als Arzt tätig und lernte eine Arbeitskollegin im Jahr 2010 kennen. 2012 zog der Ehemann von zu Hause aus und teilte der Nebenbuhlerin mit, dass er ausgezogen ist und die Scheidung „eingeleitet“ wurde. Die Arbeitskollegin begann erst daraufhin eine sexuelle Beziehung mit dem noch verheirateten Ehemann, da sie glaubte er sei nur noch formal verheiratet, jedoch „frei“.

Die Ehefrau beauftragte, da ihr Mann aus ihrer Sicht plötzlich ausgezogen ist, ein Detektivbüro. Dieses bestätigte die außereheliche Beziehung des Ehemannes und legte eine Honorarnote über €7.843,69. Die Ehefrau führte daraufhin ein Scheidungsverfahren gegen den Ehemann.

Gleichzeitig entschied sich die Ehefrau (wohl aus Ärger) die Detektivkosten nicht vom gut situierten Ehemann, sondern von der Nebenbuhlerin gerichtlich geltend zu machen.

Argumentation des Anwaltes der Geliebten

Der Rechtsanwalt der Nebenbuhlerin brachte im Wesentlichen vor, dass das Verhalten seiner Mandantin keinen Einfluss auf das Ende der Ehe gehabt hätte. Außerdem hätte die Ehefrau die Geliebte auch fragen können, ob sie eine sexuelle Beziehung zu ihrem Ehemann hat. Seine Mandantin wäre bereit gewesen, dies wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Rechtsanwalt der Geliebten war sowohl in der ersten Instanz als auch beim Berufungsgericht für seine Mandantin erfolgreich.

Rechtsanwalt der Ehefrau bekämpfte das Urteil beim Obersten Gerichtshof

Der OGH stellt in seiner Entscheidung klar: „Die Pflicht zur ehelichen Treue besteht grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe und muss von den Ehegatten auch noch während eines anhängigen Scheidungsverfahrens beachtet werden (RIS-Justiz RS0056332). Der Ehestörer greift in diese Rechte daher auch dann ein und haftet für die Detektivkosten, wenn sein Verhalten für die Zerrüttung der Ehe deswegen nicht kausal werden konnte, weil die Zerrüttung bereits eingetreten war (1 Ob 114/09k; 1 Ob 101/97b, je mwN)“ (4Ob100/15g).

Die Aufnahme sexueller Kontakte zu einem verheirateten Ehemann ist rechtlich gefährlich. Auch ein bereits anhängiges Scheidungsverfahren und der Glaube an eine bereits vollkommen zerrüttete Ehe schützt die Geliebte nicht vor Schadenersatzansprüchen der (noch)Ehefrau. Durch diese Entscheidung haben betrogene Ehefrauen die Möglichkeit Schadenersatzansprüche gegen Ehestörerinnen geltend zu machen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei berät sie gerne, wie sie die von Ihnen bezahlten Detektivkosten der Geliebten Ihres (ex)Ehemannes umhängen.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin