Unzulässige Mieterhöhungen zurückfordern – Wir prüfen Ihren Anspruch

Gerichte erklären Miet­erhöhungen für unzulässig. Wir helfen dir, zu unrecht bezahlte Miete zurück­zubekommen.

Unzulässige Mieterhöhungen

Zu viel gezahlte Miete zurückholen!

Gemeinsam mit unserem Prozessfinanzierungspartner organisieren wir die Prüfung Ihrer überhöhten Miete (Betriebskostennachzahlungen, Indexanpassung Ihrer Miete, Mietzinsüberprüfung) und holen für Sie Ihr zu viel gezahltes Geld zurück. Das bedeutet: Sie brauchen selbst kein Honorar zu bezahlen (das macht der Prozessfinanzierer für Sie), müssen im Gegenzug aber im Erfolgsfall einen Teil des zurückgeholten Geldes an den Prozessfinanzierer abgeben.

Einfach erklärt

Warum G&L Rechtsanwälte

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Kein Kostenrisiko

Wir erhalten nur im Erfolgsfall eine Provision des erstrittenen Betrages. Im Falle einer Niederlage tragen wir alle Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für dich.

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Spezialisierte Rechtsanwälte

Unsere Rechtsanwälte sind auf Massenverfahren spezialisiert und haben bereits eine Vielzahl an Verfahren für unsere Mandaten gewonnen.

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Geringer Aufwand

Für eine rasche Abwicklung deiner Anliegen haben wir unsere Abläufe so optimiert und automatisiert, dass du den Prozess mit nur wenigen Klicks starten kannst.

Legal

Rechtlicher Hintergrund

Durch eine ungültige Vertragsklausel haben nun Tausende Mieter die Möglichkeit, Geld zurückzubekommen.

Im konkreten Fall ging es darum, ob die Miete aufgrund folgender Indexanpassungsklausel im Mietvertrag erhöht werden darf: „Der Netto-Mietzins von EUR [___] wird auf den vom österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1976 wertbezogen. Sollte dieser Index nicht verlautbart werden, gilt jener als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht.“ Mit unserem Schnellcheck finden Sie heraus, ob auch Sie davon betroffen sind.

Unzulässige Indexanpassung

Darf die Miete nun aufgrund einer derartigen Formulierung angehoben werden?

Nein, sagt der Oberste Gerichtshof. Eine Mieterhöhung aufgrund dieser Wertsicherungsklausel ist rechtswidrig und ungültig. Der Grund dafür ist, dass aus der Formulierung nicht ersichtlich ist, wer berechtigt ist zu entscheiden, welcher Index dem Verbraucherpreisindex “am meisten entspricht” und nach welchen Kriterien dies zu beurteilen ist. Im schlimmsten Fall könnte nämlich das Recht zur Entscheidung dem Vermieter allein überlassen werden, was für den Mieter zu Ungewissheit führt. Da die für die Beurteilung maßgeblichen Kriterien nicht offengelegt wurden, ist unklar, welcher Index im Falle des Wegfalls des vereinbarten Index für den Mieter relevant sein würde.

Gesetzliche Grundlage

Das Konsumentenschutzgesetz schlägt durch.

Konkret sehen die Gerichte § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG verletzt. Diese Vorschrift besagt unter anderem, dass jede Erhöhung des Entgelts im Vertrag genau beschrieben werden muss, um den Verbraucher vor unerwarteten Preiserhöhungen zu schützen. Des Weiteren ist eine derartige Formulierung intransparent für den Mieter und verletzt daher das sogenannte Transparenzgebot des 6 Abs 3 KschG.

Klarstellend sei erwähnt, dass der Oberste Gerichtshof nicht generell festgestellt hat, dass Wertanpassungs- bzw. Nachfolgeklauseln unwirksam sind. Eine Bestimmung, mit der die “Wertbeständigkeit des Hauptmietzinses (…) nach dem von Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder dem an seine Stelle tretenden Index” vereinbart wurde, wurde in einem vergleichbaren Urteil (6Ob226/18f) nämlich als zulässig erachtet. Unzulässig ist die Vereinbarung eines “Ersatzindex” jedoch, wenn auf einen nicht näher definierten Index Bezug genommen wird, der dem Verbraucherpreisindex am meisten entspricht, ohne die Kriterien dafür vorweg offenzulegen.

Zusammengefasst bedeutet das, dass eine Mietanpassungsklausel immer dann ungültig ist, wenn nicht bereits im Vorhinein glasklar ist, auf welcher Grundlage die Mieterhöhung erfolgt.

Wurde Ihre Miete in den letzten Jahren erhöht und Sie wollen wissen, ob die Mieterhöhung zulässig war? Dann kontaktieren Sie uns unverbindlich. Füllen Sie das Formular aus und laden Sie Ihren Mietvertrag hoch. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, ob Sie vergangene Mietzinserhöhungen zurückholen können und Ihre Miete für die Zukunft für immer eingefroren werden kann.

Mit unserem Schnellcheck finden Sie heraus, ob auch Sie davon betroffen sind.

Kostenlos und unverbindlich

Aktuelle Sammelverfahren in Österreich

Mit unseren Online Schnellchecks können Sie in wenigen Schritten prüfen, ob Sie von einem Sammelverfahren betroffen sind. Die Abfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten eine erste Orientierung zu möglichen Ansprüchen und den nächsten rechtlichen Schritten.

Echte Erfahrungen

Stimmen unserer Mandant:innen

Herrn Mag. Jürgen-Friedrich Diener kann ich wärmstens empfehlen. Hochkompetent, verlässlich und äußerst professionell – eine Zusammenarbeit auf höchstem Niveau. Die Zusammenarbeit war von Beginn an äußerst professionell, strukturiert und von hoher fachlicher Kompetenz geprägt. Anliegen wurden stets rasch, präzise und nachvollziehbar bearbeitet.

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Mietzins LP

Hiermit erteile ich als Auftraggeber/in der

Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte GmbH

A-1040 Wien, Maderstraße 1

als Auftragnehmer Prozessvollmacht und bevollmächtige den Auftragnehmer im Sinne des § 8 RAO mich, meine Erben sowie allfällige von mir genannte Rechtsträger in allen Angelegenheiten einschließlich solche steuerrechtlicher Natur sowohl gerichtlich, außergerichtlich, behördlich und außerbehördlich, insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 30ff, 39 und 204 ZPO, 49ff und 455 StPO, 10 AVG, 83 BAO und 77 GBG, zu vertreten und zu beraten sowie Vergleiche aller Art abzuschließen, Zustellungen aller Art, auch zu eigenen Handen (Postvollmacht) gemäß § 9 ZustellG anzunehmen, Geld und Geldeswert in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren, Stellvertreter (Substituten) mit gleicher oder eingeschränkter Vollmacht zu bestellen, Dritte von ihrer Verschwiegenheitspflicht mir gegenüber zu entbinden, dies insbesondere hinsichtlich Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie vom Arzt- und Bankgeheimnis und überhaupt alles vorzukehren, was vom Auftragnehmer als für mich als nützlich erachtet wird.

Der Beratungsumfang wird durch Auftragnehmer und Auftraggeber/in konkret festgelegt, wobei Beratung auf den Gebieten des Abgaben- und des Sozialversicherungsrechts – ebenso wie Beurteilungen nach ausländischem Recht – unter Haftungsausschluss erfolgen.

Der Auftragnehmer haftet nur gegenüber dem/der Auftraggeber/in, nicht aber gegenüber Dritten. Der/Die Auftraggeber/in ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des/der Auftraggeber/in mit den Leistungen des Auftragnehmers in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Der Auftragnehmer haftet dem/der Auftraggeber/in für alle schuldhaft von ihm herbeigeführten Schäden, wobei die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer, wenn sie nicht von dem/der Auftragnehmer/in binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der/die Auftraggeber/in vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Die Haftpflicht des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf die sich aus der bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Auftragnehmers ergebenden Deckungssumme von EUR 2.400.000,00 beschränkt.

Die Honorarabrechnung wird durch Auftragnehmer und Auftraggeber/in vereinbart. Existiert keine derartige Vereinbarung, verpflichtet sich der/die Auftraggeber/in die Honorare des Auftragnehmers unter Zugrundelegung des Rechtsanwaltstarifsgesetzes (RATG) sowie der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag verlautbarten Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) und der Richtlinien zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RLBA) samt Barauslagen, Spesen und Umsatzsteuer zu begleichen. Zur Absicherung des Anwaltshonorars verpfändet der Auftraggeber seine zur Durchsetzung beauftragten Ansprüche an den Auftragnehmer.

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Der Auftragnehmer ist insbesondere auch bevollmächtigt, für mich (uns) die ausdrückliche Einwilligung oder Anordnung zur Übermittlung und Auskunftserteilung sämtlicher mich (uns) betreffender Daten – auch telefonisch – zu erklären, wobei sämtliche Daten an sie oder von ihr namhaft gemachte Dritte übermittelt werden können bzw. ihr oder von ihr namhaft gemachte Dritte Auskünfte erteilt werden können. Der/die Auftraggeber/in stimmt zu, dass der Auftragnehmer seine/ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, im Rahmen der Auftragserfüllung an Dritte, insbesondere Gerichte und Behörden, übermittelt bzw. überlässt und – auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses – speichert.

Der/die Auftraggeberin/in ist damit Einverstanden, mit dem Auftragnehmer via einfachem Email zu korrespondieren.

Auf das gegenständliche Auftragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen anzuwenden. Erfüllungsort ist der Kanzleisitz des Auftragnehmers, ausschließlicher Gerichtsstand ist das für A-1040 Wien örtlich zuständige Gericht.

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