€ 26.750,- Schadenersatz für Scheinvater

€ 26.750,- Schadenersatz für Scheinvater

 

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In jeder Schulklasse befinden sich statistisch zwei Kuckuckskinder. Bis jetzt waren Schadenersatzansprüche gegenüber der Kindesmutter äußerst aussichtslos.

Der Kindesvater hat die Vaterschaft nicht fristgerecht bekämpft und zahlt monatlich pro Kind im schlimmsten Fall € 1.450,- (Playboygrenze/ Luxusgrenze). Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes kann auch erst nach dem Studium (mit ca. 27) enden. Was tun, eine aussichtslose Situation?

Ein überraschendes Urteil des Obersten Gerichtshof (4 Ob 82/18i) leitet eine Judikaturwende ein, was ist passiert? Ein Ehepaar war verheiratet und die Frau brachte während der Ehe ein Kind zur Welt. Der Ehemann hielt das Kind für sein leibliches. Die Ehe wurde 1993 einvernehmlich geschieden und der „Kindesvater“ zahlte von 1993 bis 2007 monatlich Geldunterhalt für das Kuckuckskind, insgesamt € 26.750,-. Erst im Jahr 2016 erlangte der Exmann Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprachen. Der Mann ging gegen die Vaterschaft gerichtlich vor, und es wurde in der Folge vom Gericht rechtskräftig festgestellt, dass das Kind nicht von ihm abstammt.

Nachdem die Nichtabstammung des Kindes vom Exmann gerichtlich festgestellt worden war, forderte er von der Kindesmutter den Ersatz des von ihm geleisteten Geldunterhalts aus dem Titel des Schadenersatzes, gestützt auf die im Ehebruch liegende rechtswidrige Handlung der Exfrau. Die Exfrau wendete im Gerichtsverfahren ein, dass auch ihr der Umstand der Vaterschaft eines anderen Mannes nicht bekannt gewesen sei. Sie sei Lehrerin und habe im fraglichen Zeitraum an mehreren Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen, in deren Rahmen es – allenfalls unter Alkoholeinfluss – zum außerehelichen Beischlaf gekommen sei.

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Das Berufungsgericht entschied im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu Gunsten der Kindesmutter und berief sich in der rechtlichen Begründung auf die bisherige Judikatur wonach das Vorliegen eines Ehebruchs allein nicht ausreiche, um darauf einen Schadenersatzanspruch des Scheinvaters gegenüber seiner Ehefrau wegen der Unterhaltszahlungen für das aus ihrem Ehebruch hervorgegangene Kind zu stützen. Ein Ersatzanspruch setze vielmehr bewusst wahrheitswidrige Angaben der Ehefrau voraus, die dazu geführt hätten, dass es der Ehemann zunächst bei der gesetzlichen Vermutung seiner Vaterschaft habe bewenden lassen und seiner daraus erfließenden Unterhaltspflicht nachgekommen sei.

Der Oberste Gerichtshof geht jedoch nun von der bisherigen Rechtsprechung ab und argumentiert rechtlich wie folgt: „Auch wenn die ideellen Interessen der Ehe im Vordergrund stehen, so sind auch die Vermögensinteressen der Ehegatten, die für die materielle Grundlage der Ehe von Bedeutung sein können, von der ehelichen Treuepflicht mitgeschützt, sodass aus ihrer Verletzung Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können, auch wenn kein arglistiges Verhalten vorliegt. Der Schutzzweck dieser Pflicht deckt somit auch Vermögensschäden des Partners ab. Weder die Aufhebung der gerichtlichen Strafbarkeit des Ehebruchs seit 1997, noch der aktuell im Umbruch befindliche Begriff der Ehe haben Änderungen im Zusammenhang mit der ehelichen Treuepflicht bewirkt. Die Klagsforderung besteht daher zu Recht, zumal die Beklagte keine Umstände geltend gemacht hat, weshalb ihr der Ehebruch nicht vorwerfbar sein sollte.“ (4 Ob 82/18i)

Familienrechtsanwalt Mag. Karim Weber spricht von einem Paradigmenwechsel. Mit dieser Entscheidung haben zahlreiche gehörnte Scheinväter Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Kindesmutter.

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Kind nicht von Ihnen abstammt, kontaktieren Sie umgehend Rechtsanwalt Mag. Karim Weber, denn sobald sie Kenntnis von Umständen erlangen, die gegen Ihre Vaterschaft sprechen, beginnen die Verjährungsfristen zu laufen.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin

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