Verwirkung des nachehelichen Ehegattenunterhalts
Verwirkung des nachehelichen Ehegattenunterhalts
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Der Ehemann hat die Scheidung durchgefochten, das alleinige Verschulden wurde zulasten des Mannes ausgesprochen und nun muss er im schlimmsten Fall ein Leben lang 33 % seiner Nettoeinkünfte an die Exfrau bezahlen.
Auch die Phrase „bis der Tot euch scheidet“ ist nicht ganz richtig. Denn auch die Erben des geschiedenen Ehemannes können gegenüber der Ex-Frau noch unterhaltspflichtig werden. Was tun? Kann der Anwalt helfen?
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch endet jedenfalls mit dem Tod der Berechtigten oder deren Wiederverheiratung. Der Oberste Gerichtshof hat für den Fall, dass die Unterhaltsberechtigte nach der Ehe eine Lebensgemeinschaft eingeht, folgende Rechtsprechung zugunsten des Ex-Mannes entwickelt: Der Unterhaltsanspruch ruht für den Zeitpunkt der Lebensgemeinschaft. Dies bedeutet, dass der Ex-Mann an seine Ex-Gattin für den Zeitraum ihrer Lebensgemeinschaft keinen Unterhalt zahlen muss. Was zählt jedoch als Lebensgemeinschaft? Darunter versteht man einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Die Lebensgemeinschaft hat 3 Merkmale. Die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Liegen 2 von den 3 Merkmalen vor (z. B. Geschlechts- und Wohnungsgemeinschaft, jedoch keine Wirtschaftsgemeinschaft), dann wertet dies die Rechtsprechung als Lebensgemeinschaft und der Ex-Mann muss für diesen Zeitpunkt keinen Unterhalt bezahlen. Das bewusste Täuschen über das Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft der Ex-Frau um das Ruhen des Unterhalts zu umgehen, kann unter Umständen zur gänzlichen Verwirkung ihres Anspruches auf Ehegattenunterhalt führen, auch wenn die Lebensgemeinschaft später tatsächlich beendet wird. Eine Lebensgemeinschaft, die nach der Ehe eingegangen wird, stellt für den Unterhaltspflichtigen in der Praxis immer eine juristische Chance dar, sagt Scheidungsexperte Mag. Karim Weber.
Zudem verwirkt die Unterhaltsberechtigte ihren nachehelichen Unterhalt, wenn sie nach der Scheidung eine schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten begeht. An das gegenseitige Verhalten geschiedener Ehegatten ist nach der Rsp „kein allzu strenger Maßstab“ anzulegen. Es wird daher eine besonders schwere Verfehlung verlangt. In Betracht kommen zB anhaltende Beschimpfungen, Tätlichkeiten oder Bedrohungen, wiederholte Beleidigungen, die an sich als Einzelfall keine Verfehlung darstellen, eine nachhaltige, grundlose und böswillige Verhinderung der Ausübung des Kindesbesuchsrechts durch den unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten, Ehrverletzungen und falsche Anschuldigungen, die Verfassung (und Veröffentlichung) eines Romans, in dem der Unterhaltspflichtige verunglimpft wird, aber auch die Verbreitung wahrer Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Unterhaltspflichtigen besteht (z. B. Nacktfotos), ferner eine bzw. mehrfache und unbegründete Strafanzeigen, die Wegnahme eines Geldbetrages oder die Weitergabe des Wissens um die Erschleichung von Prüfungsvoraussetzungen durch Urkundenfälschung.
Führt die Ex-Frau gegen den Willen des Ex-Mannes einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel, dann verwirkt sie den Unterhaltsanspruch. Darunter fallen z. B. die Prostitution, Zuhälterei, wiederholte Sittlichkeitsdelikte, Trunk- und Rauschgiftsucht, Spielleidenschaft, Drogenhandel etc.
Die Verwirkung führt dazu, dass der Unterhaltsanspruch für immer und zur Gänze erlischt. Ein
Wiederaufleben kommt daher auch dann nicht in Frage, wenn der Unterhaltsberechtigten die schwere Verfehlung verziehen wird oder sie sich von ihrem anstößigen Lebenswandel abwendet.