Verschuldensscheidung zu Lasten des Ehemannes, trotz Seitensprungs der Ehefrau?

Verschuldensscheidung zu Lasten des Ehemannes, trotz Seitensprungs der Ehefrau?

 

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Die Ehefrau wurde bei einer sexuellen Beziehung mit einem anderen Mann erwischt, sitzt weinend und ratlos bei ihrem Rechtsanwalt und ist kurz davor den für sie nachteiligen Scheidungsvergleichsvorschlag des Ehemannes zu akzeptieren.

Dieser beinhaltet selbstverständlich einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht. Der Anwalt des gut situierten Ehemannes hat diesen bereits vorbereitet und in seinem Begleitbrief natürlich nochmals auf den Ehebruch verwiesen. Die Mandantin fühlt sich ja schuldig, zu Recht?

Nicht so schnell warnt Scheidungsexperte, Mag. Karim Weber. Denn im Gegensatz zur früheren höchstgerichtlichen Rechtsprechung gab es eine Judikaturwende. Nach der jüngeren Rechtsprechung spielt auch ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere in der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle. Durch diese nunmehrige, bereits gefestigte Rechtsprechung (6 Ob 570, 571/87; 5 Ob 517/88; 4 Ob 520/88; 1 Ob 504/89; 2 Ob 523/90 ua) ist die frühere gegenteilige Rechtsprechung als überholt zu betrachten. In einfachen Worten bedeutet das, ist die Ehe schon zuvor unheilbar zerrüttet gewesen, haben Eheverfehlungen, die nach dem Zerrüttungszeitpunkt eintreten, keinen Einfluss mehr auf die Verschuldensfrage.

In der Entscheidung 2 Ob 523/90 hatte der Oberste Gerichtshof über einen Fall zu entscheiden, indem ein Ehemann die Frau jahrelang beschimpfte. Zudem hatte er einen unkontrollierten Spieltrieb, verursachte dadurch regelmäßige erhebliche finanzielle Verluste und hatte einen übertriebenen Alkoholkonsum. Weiters war der Mann über Jahre hinweg grundlos eifersüchtig und hat die Frau, nach einem versuchten tätlichen Angriff des Ehemannes, die Ehewohnung endgültig verlassen.

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Der OGH urteilte, dass dieses Verhalten des Ehemannes als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG zu qualifizieren war. Dies führte zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe der Streitteile. Die unheilbare Zerrüttung der Ehe lag schon vor, als die Ehefrau die eheliche Gesinnung vollständig verloren hatte (EFSlg 48.764, 57.130 uva). Der Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe wurde vom Gericht mit endgültigem Auszug der Ehefrau aus der Ehewohnung festgestellt.

Das ehebrecherische Verhältnis der Frau zu Franz S*** wurde von ihr erst zu einem Zeitpunkt eingegangen, als die Ehe der Streitteile infolge des ehewidrigen Verhaltens des beklagte Ehemannes bereits unheilbar zerrüttet war, es spielte daher bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle mehr (EFSlg 43.688, 54.465 ua). Die Ehe wurde aus dem überwiegenden Verschulden des Ehemannes geschieden, obwohl die Frau nachweislich ein ehebrecherisches Verhalten gesetzt hatte.

Rechtsanwalt Mag. Karim Weber empfiehlt allen Ehebrechern, egal ob weiblich oder männlich, vor Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung anwaltlichen Rat einzuholen. Denn es ist genau zu prüfen, ob der Ehebruch erst nach einer möglichen Zerrüttung der Ehe begangen wurde und somit juristisch bedeutungslos ist. Es kommt in der Praxis durchaus vor, dass die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des betrogenen Ehepartners geschieden wird.

Familienrechtsexperte Mag. Karim Weber berät Sie gerne in allen Fragen des Familienrechts und bewahrt Sie vor unnötigen Zugeständnissen, auch wenn die Lage auf den ersten Blick aussichtslos erscheint.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin