Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt

 

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Der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ist vom Ehegattenunterhalt während der aufrechten Ehe zu unterscheiden.

Die Anspruchsberechtigung selbst und die Höhe des nachehelichen Unterhalts beruhen auf höchstgerichtlicher Rechtsprechung und sind für Mandanten ohne anwaltliche Beratung — auch aufgrund der komplexen Berechnungsformen — nicht immer vorhersehbar. Der nacheheliche Unterhalt ist jedoch einer der gravierendsten Folgen der Scheidung, schließlich bleibt er grundsätzlich bis zum Tod der Unterhaltsberechtigten aufrecht. Scheidungsanwalt Mag. Karim Weber berichtet aus der Praxis, dass der nacheheliche Ehegattenunterhalt der bedeutendste Grund ist, warum Ehegatten einen schmutzigen Scheidungskrieg führen und oft durch alle Instanzen prozessieren, um das Verschulden rechtskräftig zu klären. Die Judikatur unterscheidet zwischen folgenden Unterhaltsvarianten:

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1. Unterhalt nach einer Scheidung wegen Verschuldens

Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren ( § 66 EheG).

Die Höhe des Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach dem Bedarf und der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten. Im besten oder schlechtesten Szenario kann der nacheheliche Unterhalt für die nicht arbeitende Exfrau 33 % der Nettoeinkünfte des Exmannes ausmachen und dies ein Leben lang.

Deswegen gilt es für die unterhaltsberechtigte Ehefrau ein alleiniges oder überwiegendes Verschulden des Ehemannes im Scheidungsverfahren zu erwirken. Der unterhaltspflichtige Ehemann muss wie ein Löwe darum kämpfen, dass das Gericht ein beidseitiges Verschulden ausspricht.

 2. Schuldausspruch aus beiderseitigem Verschulden § 68 EheG

Dabei entstehen grundsätzlich keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Dem schuldigen Ehegatten oder der schuldigen Ehegattin, der oder die sich nicht selbst erhalten kann, kann aber ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden. Dabei handelt es sich um einen bescheidenen Unterhalt, der laut Rechtsprechung ca. 15% des Nettoeinkommens ausmacht. Allerdings kann von dieser oder diesem die Ausübung einer sozialrechtlich unzumutbaren Erwerbstätigkeit erwartet werden. Somit spielt diese Unterhaltsform in der Praxis so gut wie keine Rolle.

3. Schuldausspruch aus beiderseitigem Verschulden § 68a EheG

Dieser Unterhaltsanspruch entsteht in Ausnahmefällen und orientiert sich am Lebensbedarf. Hat sich die Frau der Kindererziehung oder ausschließlich der Haushaltsführung gewidmet, und ist sie nun auf Grund ihrer Lebensgestaltung, mangelnder Aus- oder Fortbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, des fortgeschrittenen Alters oder der Gesundheit nicht imstande sich selbst zu erhalten, entsteht ein Unterhaltsbedarf. Hier gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmebestimmungen, die den Ehemann aus der Unterhaltspflicht entlassen, auch diese Form des Unterhalts kommt laut Scheidungsanwalt Mag. Karim Weber in der Praxis selten vor.

Es zeigt sich, dass die erste Variante, Unterhalt nach einer Scheidung wegen Verschuldens, die in der Praxis einzig bedeutende Form des nachehelichen Unterhalts darstellt.

Rechtsanwalt Mag. Karim Weber berät Sie gerne zu allen Themen des Familienrechts und klärt mit Ihnen die Verschuldensfrage.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin