Schenkung von Liegenschaften an Angehörige – sind meine Rechte zu Lebzeiten gesichert?
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Derzeit ist die steuerliche Belastung im Zuge von Liegenschaftsschenkungen unter Angehörigen so niedrig wie seit langem nicht. Einerseits gibt es keine Schenkungssteuer, andererseits wird der Geschenknehmer grunderwerbssteuerlich bis zu einer Wertgrenze von EUR 250.000,- nur mit 0,5 % belastet.
Zurecht ziehen daher derzeit viele Leute derartige Schenkungen in Erwägung, zumal politisch die Wiedereinfuhr der Schenkungssteuer derzeit diskutiert wird. Doch wie können sich Geschenkgeber absichern, wenn sie etwa noch selbst in dem Haus, das verschenkt werden soll, wohnen oder bis zum Ableben Mieteinnahmen lukrieren wollen?
Dafür gibt es die Möglichkeit, im Zuge der Eigentumsübertragung auf den Geschenknehmer verschiedene Rechte eintragen zu lassen. Möchte der Geschenkgeber die Liegenschaft selbst bewohnen und hat kein Interesse an der Vermietung oder Verpachtung derselben, empfiehlt sich die Eintragung eines lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechts. Dieses beinhaltet nicht nur das Recht zur Nutzung der gesamten Liegenschaft, sondern auch das Recht, dort Dritte wie Besucher oder Pflegepersonal zu empfangen und zu beherbergen.
Möchte der Geschenkgeber hingegen nach der Schenkung weiterhin Miet- oder Pachteinnahmen erhalten, kann stattdessen ein Fruchtgenussrecht eingetragen werden, das ebendiese Möglichkeit absichert.
Egal ob Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrecht, gleichzeitig sollte man ein zu seinen Gunsten verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot eintragen lassen, wodurch verhindert wird, dass sich ungewollt der Eigentümer ändert oder die Liegenschaft verpfändet wird.
Durch die grundbücherliche Sicherstellung dieser Rechte kann man die steuerlich günstige Schenkung getrost in Betracht ziehen, ohne sich über seine Zukunft sorgen zu müssen.