Strafbarkeit von Cyber-Mobbing

Strafbarkeit von Cyber-Mobbing

Seit 01.01.2016 ist der Tatbestand der fortgesetzten Belästigung als „Cyber-Mobbing“ in Kraft.

Artikellänge: 3 Minuten

Seit 01.01.2016 ist der Tatbestand der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB), umgangssprachlich als „Cyber-Mobbing“ bekannt, in Kraft.

Der erfahrene Strafverteidiger Dr. Karim Weber berichtet, dass sich strafbar macht, wer:

  • eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt (Abs. 1 Z 1) oder
  • Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht (Abs. 1 Z 2),

sofern dies

  • im Weg einer Telekommunikation oder eines Computersystems
  • längere Zeit hindurch fortgesetzt geschieht,
  • und zwar auf eine die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen geeignete Weise.

Ob der Straftatbestand tatsächlich erfüllt ist, hängt von der Auslegung der obig aufgezählten Begrifflichkeiten durch die Gerichte ab. Die größere Zahl von Menschen wird nach der Judikatur ab ca. 10 Menschen angenommen. Die Verletzung der Ehre bedeutet die Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person im sozialen Umfeld. Rechtsanwalt Dr. Karim Weber sieht hier viel Argumentationsspielraum, denn in konservativen Teilen von Döbling oder Hietzing mag der Ehrbegriff anders als in einem traditionellen Arbeiterbezirk sein. Unter höchstpersönlichen Lebensbereich versteht man insbesondere Krankheiten, religiöse Ansichten, Behinderungen, Familienleben, Sexualleben. Die klassischen Lehrbuchbeispiele für die Verwirklichung des Tatbestands sind das Versenden von Nacktfotos, die Verbreitung der sexuellen Orientierung und Informationen über den Gesundheitszustand (zB A. ist HIV-positiv).

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Angeklagte oder Beschuldigte, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, fühlen sich auf den ersten Blick oft zu sicher, da sie überzeugt sind die Tat nicht über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt begangen zu haben. Strafverteidiger Dr. Karim Weber hält dies für den häufigsten Irrtum im Zusammenhang mit dem neuen Tatbestand des „Cyber-Mobbings“. Denn die einmalige Veröffentlichung (zB eines Bildes) im Internet und Nichtlöschung über einen längeren Zeitraum verwirklicht bereits die Voraussetzung des Tatbestands.

Die Strafdrohung des „Cyber-Mobbings“ beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe. Der auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Karim Weber warnt, dass die Strafdrohung auf bis zu drei Jahren steigt, wenn die Tat einen Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der betroffenen Person zu Folge hat.

Die Beurteilung der Strafbarkeit des „Cyber-Mobbings“ ist äußerst komplex. Die Strafbarkeit kommt auf den Einzelfall an.

Strafverteidiger Dr. Karim Weber unterstützt Sie gerne.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin

Mag. Haris Dzidic

Konzipient, Associate