Opfer einer schweren Körperverletzung – Muss man dabei durch die Finger schauen?
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Jährlich werden zigtausende Menschen Opfer von Straftaten. Oft erleiden sie dabei eine schwere Körperverletzung. Bei einer Verurteilung des Täters wird zwar ein angemessenes Schmerzensgeld zugesprochen. Was ist aber zu tun, wenn der Täter trotz Verurteilung vermögenslos ist oder wenn der Täter gar unbekannt ist?
Geht man trotz schwerer Verletzung leer aus? Nein …
Nach dem Verbrechensopfergesetz haben Schwerverletzte oder Hinterbliebene einen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Handlung des Täters mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten bedroht ist (schwere Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Tod).
Wie viel Schmerzensgeld bekommt man?
Opfer haben Anspruch auf ein pauschaliertes Schmerzengeld zwischen 2.000 € und 12.000 €.
Wer ist Opfer? Wer kann Ansprüche geltend machen?
Schwerverletzte oder Hinterbliebene können Ansprüche geltend machen.
Rechtlich betrachtet ist „Opfer“ jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte.
Dabei sind Opfer nicht nur Personen, die selbst verletzt werden, sondern können auch Hinterbliebene wie z. B. Ehegatten, Verwandte in gerader Line, Geschwister oder jeder Person, die unterhaltsberechtigt ist, sein.
Was wird noch ersetzt?
Zusätzlich zum Schmerzensgeld werden Hilfsmittel (Zahnersatz, Brille etc.) übernommen. Auch Selbstbehaltskosten (Kosten des Wahlarztes, Krankenhausaufenthalt, Rezeptgebühr etc.) können ersetzt werden. Sogar Ersatz des Verdienstentganges und einkommensabhängige Zusatzleistung bis zur Höhe des Existenzminimums sind möglich.
Im Todesfall haben Hinterbliebene Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag oder auch Kostenübernahme von Psychotherapien.