Leere Strafregisterauskunft trotz Verurteilung

Leere Strafregisterauskunft trotz Verurteilung

Oft wird dem Beschuldigten nahegelegt ein Geständnis abzulegen um das Verfahren zu beschleunigen und damit eine Haftstrafe nicht unbedingt notwendig ist.

Artikellänge: 4 Minuten

Der Beschuldigte sitzt in der Hauptverhandlung und ihm wird vom Richter ein Geständnis nahegelegt, um das Verfahren zu beschleunigen.

Oft wird dem Beschuldigten auch zu erkennen gegeben, dass bei einem umfassenden Geständnis eine Haftstrafe nicht unbedingt notwendig ist. In der Hauptverhandlung werden viele Beschuldigte eingangs mit dem Satz: „Das Geständnis ist der wichtigste Milderungsgrund“ belehrt. Achtung, das Geständnis ist jedoch auch der wichtigste Verurteilungsgrund warnt Strafverteidiger Dr. Karim Weber.

Jedenfalls sollte ein mögliches Geständnis und dessen Folgen mit einem Strafverteidiger zuvor besprochen werden. Denn es geht nicht nur darum die Haft zu vermeiden, sondern auch um das Tilgungsgesetz, eine leere Strafregisterauskunft und die Frage, ob der Mandant in den nächsten 10 Jahren am Arbeitsmarkt vermittelbar ist, kurz gesagt um seine wirtschaftliche Existenz!

Was bedeutet Tilgung? Dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint. Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, daher werden sowohl die getilgte Verurteilung als auch die den Verurteilten betreffenden Daten automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote. Strafverteidiger Dr. Karim Weber erklärt, dass der Beginn der Tilgungsfrist in zahlreichen Varianten komplex zu bestimmen ist, insbesondere bei mehreren Verurteilungen.

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Grundsätzlich kann man sich bei den Tilgungsfristen an folgender Übersicht orientieren:

  • Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
  • Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchsten einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
  • Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
  • Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet wurde.

Achtung: Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.

Auch vor Ablauf der Tilgungsfrist darf die Auskunft über einige rechtskräftige Verurteilungen nur an bestimmte Behörden (z.B. Gerichte, Staatsanwaltschaft, Waffenbehörden oder Passbehörde) erteilt werden, wobei es insbesondere auf die Strafhöhe im Urteil ankommt. Diese Verurteilungen scheinen nicht in der Strafregisterbescheinigung auf und der Betroffene ist nicht verpflichtet, diese anzugeben.

Strafrechtsexperte Dr. Karim Weber erklärt, dass der Strafverteidiger die Tilgungsfristen sowie die Fristen der beschränkten Auskunft immer parat haben muss, um im Falle einer geständigen Verantwortung auf eine Strafe zu drängen, die möglichst schnell getilgt ist und womöglich der beschränkten Auskunft unterliegt, um den Mandanten in seinem beruflichen Fortkommen nicht zu behindern.

Da es im Tilgungsgesetz die verschiedensten Fallkonstellationen gibt und insbesondere der Beginn der Frist nicht immer einfach zu berechnen ist, ist es eine Kernaufgabe des Verteidigers den Richter noch vor Verkündung der Strafe zu überzeugen, bei der Urteilsverkündung zu Gunsten des Beschuldigten auf das Tilgungsgesetz zu achten.

Rechtsanwalt Dr. Karim Weber wird für Sie gerne in allen Fragen des Strafrechts tätig.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin

Mag. Haris Dzidic

Konzipient, Associate