Darf bei Gericht und der Polizei gelogen werden?

Darf bei Gericht und der Polizei gelogen werden?

Als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren und als Angeklagter beim Strafgericht darf man sich grundsätzlich verantworten wie man möchte.

Artikellänge: 3 Minuten

Als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren und als Angeklagter beim Strafgericht darf man sich grundsätzlich verantworten wie man möchte.

Strafverteidiger Dr. Karim Weber bestätigt, dass man grundsätzlich in so einer Situation lügen darf. Die Lüge kann jedoch schnell zur Straftat werden. Das Recht zu lügen endet dort, wo man einen andere (reale) Person wissentlich falsch verdächtigt und diese Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt. Hierbei handelt es sich um kein Kavaliersdelikt. Wenn die fälschlich angelastete Handlung mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, — dies ist in der Praxis schnell geschehen — beträgt der Strafrahmen für die Verleumdung (§ 297 StGB) sechs Monate bis fünf Jahre.

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Haben Sie bereits eine andere Person wissentlich falsch verdächtigt, kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Karim Weber sofort. Denn wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigen unternommen hat, ist nicht zu bestrafen. Es kann hier auf jede Minute ankommen!

Als Zeuge ist man verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Eine falsche Beweisaussage (§ 288 StGB) ist in seiner Grundform mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Achtung, der Beschuldigte, der einen Zeugen zur falschen Beweisaussage anstiftet, macht sich als Beitragstäter strafbar.

Der erfahrene Strafverteidiger Dr. Karim Weber warnt vor voreiligen Lügen bei der Polizei. Denn auch im Strafrecht gilt, wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht. Richter begründen Schuldsprüche in der Praxis oft gerne mit einer aufgedeckten kleinen Lüge im Ermittlungsverfahren und können somit die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten gut begründen. Ein Kardinalfehler in Vergewaltigungsverfahren ist es zu behaupten, mit dem vermeintlichen Opfer nie den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, wenn man einvernehmlichen Sex hatte.

Als Beschuldigter gibt einem die Strafprozessordnung zahlreiche Rechte. Die zwei wichtigsten sind, das Recht zu schweigen und einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Nutzen Sie diese Rechte! Der Strafverteidiger beantragt dann schnellstmöglich Akteneinsicht und verschafft sich einen Überblick über den Ermittlungsakt, und was die Polizei tatsächlich gegen Sie in der Hand hat. Oft wird von unvertretenen Beschuldigten ein überschießendes Geständnis bei der Polizei abgelegt.

Strafverteidiger Dr. Karim Weber rät die Aussage bei der Polizei zu verweigern und einen Verteidiger zu kontaktieren. Auch wenn Sie schuldig sind gilt die alte Strafverteidigerweisheit „ein Geständnis kann auch noch in der Hauptverhandlung abgelegt werden“.

Strafverteidiger Dr. Karim Weber berät Sie gerne.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin

Mag. Haris Dzidic

Konzipient, Associate