Hundebiss: Haftung des Hundehalters
Hundebiss kann zu strafrechtlicher Verfolgung des Hundehalters führen. Als Hundehalter sind zahlreiche rechtliche Pflichten zu beachten.
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Ein Hundebiss kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Hundehalters führen, wenn eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 88 StGB vorliegt. Dann droht dem Hundehalter im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe.
Grundsätzlich haftet der Hundehalter für die Folgen einer Verletzung, die durch seinen Hund verursacht wurde. Halter ist dabei nach der Rsp., wer die „tatsächliche Herrschaft“ über den Hund ausübt. Dies ist im Regelfall der Eigentümer des Hundes. Den Hundehalter trifft bereits dann die Haftung für sämtliche durch den Hund verursachten Schäden, wenn er nicht beweisen kann, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt oder der Verletzte das Tier gereizt hatte. Entgegen der weitverbreiteten Meinung gibt es bei Hunden jedoch keinen „Freibiss“. Bereits der erste Biss kann durchaus schadenersatzrechtliche Folgen haben:
Gem. § 1320 Abs. 1 ABGB ist der Tierhalter für von diesem Tier verursachte Schäden verantwortlich, sofern er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.
Wie die erforderliche Verwahrung gestaltet sein muss, richtet sich dabei nach den Umständen beziehungsweise nach der Art des Hundes.
Ein Hundehalter verletzt bereits seine Verwahrungspflichten, wenn er seinen Hund auf der Straße ohne Maulkorb und ohne den Hund unter Kontrolle zu haben, umherlaufen lässt.
Es treffen den Hundehalter aber auch verwaltungsrechtliche Pflichten. So hat er insbesondere den Maulkorb- sowie Leinenzwang zu befolgen. Die Nichtbefolgung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafen geahndet wird.
Weiters kann ein Hundebiss sogar zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Hundehalters führen, wenn eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 88 StGB vorliegt. Dann droht dem Hundehalter im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe.