Hausdurchsuchung – Welche Rechte Sie dabei haben?

Hausdurchsuchung – Welche Rechte Sie dabei haben?

Betroffener einer Hausdurchsuchung ist jede Person, die Inhaber des Hausrechts über die Räume ist, welche durchsucht werden sollen.

Artikellänge: 3 Minuten

Wurde Ihr Haus durchsucht? Welche Rechte Sie dabei haben: Betroffener einer Hausdurchsuchung ist jede Person, die Inhaber des Hausrechts über die Räume ist, welche durchsucht werden sollen. Der Betroffene selbst kann, muss aber nicht, der Verdächtige einer Straftat sein.

Der Betroffene hat Anspruch auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs. Das bedeutet, dass er vor der Durchsuchung unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe aufzufordern ist, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Lediglich bei Vorliegen von Gefahr im Verzug darf im Rahmen der Hausdurchsuchung hiervon abgesehen werden. Aufgrund der allfällig mit der Vornahme verbundenen Grundrechtseingriffe (Hausrecht, Recht auf Eigentum, Recht auf Privatsphäre) ist die Durchsuchung eine sensible Ermittlungsmaßnahme.

Hausdurchsuchung – Eingriff in Grundrecht

Die Hausdurchsuchung hat unter möglichster Schonung der Interessen des Betroffenen zu erfolgen. Sofern der Betroffene die Maßnahme allerdings freiwillig zulässt, liegt kein Grundrechtseingriff vor und es gelten auch die einschränkenden (rechtsschützenden) Bestimmungen der StPO nicht mehr. Ob tatsächlich Freiwilligkeit vorliegt, ist streng zu beurteilen. Der Betroffene hat weiters das Recht, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein sowie eine Person seines Vertrauens zuzuziehen. Sofern der Inhaber der Wohnung nicht anwesend ist, kann ein erwachsener Mitbewohner dessen Rechte ausüben. Andernfalls sind zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen beizuziehen. Davon darf abermals nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden.

Besonderes gilt für die Hausdurchsuchung ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen gesetzlich vorgesehener Berufsgruppen. In Wirtschaftsstrafsachen betrifft dies hauptsächlich Rechtsanwälte sowie Wirtschaftstreuhänder. Hierbei ist von Amts wegen ein Vertreter der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung beizuziehen.

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Zufallsfunde bei Hausdurchsuchung

Es ist denkbar, dass bei der Hausdurchsuchung Gegenstände gefunden werden, die auf die Begehung einer anderen Straftat als der Straftat schließen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird („Zufallsfunde“). Diese sind zwar sicherzustellen, es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokoll geführt und sofort der Staatsanwaltschaft berichtet werden. Ist der Zweck der Hausdurchsuchung erreicht, ist diese zu beenden. Es darf nicht wahllos weiter nach Zufallsfunden gesucht werden.

Dem Betroffenen sind in jedem Fall sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und deren Ergebnis sowie gegebenenfalls die Anordnung der Staatsanwaltschaft samt gerichtlicher Entscheidung auszufolgen oder zuzustellen.

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Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin