Zahlungen für LootBoxen sind rückforderbar
Artikellänge: 2 Minuten
In beliebten Videospielen wie FIFA wird auf ein umstrittenes Geschäftsmodell gesetzt. Wer gewinnen will, muss fleißig LootBoxen kaufen. Dabei handelt es sich um virtuelle Überraschungspakete, bei denen der Spieler zum Kaufzeitpunkt nicht weiß, was er erhält. Es ist letztlich pures Glück.
Der Spieler kauft beispielsweise ein FIFA-Pack und erhält als virtuelles Gut einen Fußballer für sein Team. Hat er Glück, erwischt er dabei mit Cristiano Ronaldo oder Messi einen entsprechend “starken” und gefragten Spieler. Hat er Pech, erhält er einen “schwachen” bzw. nicht gefragten Spieler. Das gleiche Konzept kennen auch viele andere Videospiele, bei denen durch den Kauf von LootBoxen virtuelle Güter erworben werden können. Diese virtuellen Güter können in Folge auf Online-Börsen von dem Videospielhersteller selbst oder von Drittanbietern gehandelt werden.
Kauf von LootBoxen: Es ist letztlich pures Glück.
Wenn die LootBox für Echtgeld gekauft wird, die virtuellen Güter aus der LootBox unter den Spielern übertragbar sind und sie einen objektiven Wert haben (beispielsweise weil sie für Geld gehandelt werden), stellt die LootBox nach geltender Rechtslage eine Ausspielung gem § 2 Abs 1 GspG dar. Wenig überraschend verfügt keiner der Videospielhersteller über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz.
Wer über keine Konzession verfügt, bietet Glücksspiel illegal an. Was auf der Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags gezahlt wurde, ist rückforderbar. Deshalb können sämtliche Zahlungen für LootBoxen zurückgefordert werden.