Verletzung der Aufklärungspflicht

Verletzung der Aufklärungspflicht

Zur ärztlichen Aufklärung vor einer Operation zählt auch die Information über vorbeugende Behandlungsschritte, durch die typische Risiken...

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Zur ärztlichen Aufklärung vor einer Operation zählt auch die Information über vorbeugende Behandlungsschritte, durch die typische Risiken des Eingriffs vermieden oder zumindest weitestgehend hintangehalten werden können.

Einem Patienten wurden vom Landesgericht Linz EUR 27.295,80 zugesprochen, weil er von seinem Zahnarzt nicht darüber aufgeklärt worden war, dass das Einsetzen einer Goldkrone eine „Goldallergie“ auslösen kann. Wäre dem Kläger schon vor der Behandlung mitgeteilt worden, dass das Material Gold eine Allergie auslösen könnte, hätte er sich einem Allergietest unterzogen. Wäre dieser Test positiv gewesen, hätte er die Goldkrone nicht einsetzen lassen.

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Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärung, in eine bestimmte Behandlung einzuwilligen, zu verstehen. Der Patient kann nur dann wirksam seine Einwilligung geben, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde. Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig.

Wurden Sie nicht hinreichend aufgeklärt? Kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina Satish

Rechtsanwältin