Umtausch Weihnachtsgeschenke

Umtausch Weihnachtsgeschenke

 

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Bereits die Herstellung eines Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen.

Ein derartiges allgemeines Umtauschrecht gibt es jedoch nicht, sofern es beim Kauf nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Händler sind also weder verpflichtet eine Ware umzutauschen, noch verpflichtet diese gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, sofern diese keinen Mangel aufweist.

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Viele Händler gewähren ihren Kunden jedoch den Umtausch von Waren unter gewissen Bedingungen, wie beispielsweise innerhalb einer bestimmten Frist oder unter Vorlage des Zahlungsbelegs. Da es sich hierbei jedoch um kein gesetzlich eingeräumtes Recht handelt, können sich Kunden nur dann darauf berufen, wenn dies beim Kauf auch vereinbart wurde. Daher empfiehlt es sich, sich schon beim Geschenkkauf nach einer etwaigen Rücknahme oder den Umtauschmöglichkeiten zu erkundigen und diese gegebenenfalls am Rechnungsbeleg vermerken zu lassen.

Anderes gilt dann, wenn die Waren im Fernabsatz z.B. „online“ oder im Versandhandel erworben wurden. Hier kommt Konsumenten in der Regel eine gesetzliche Rücktrittsfrist innerhalb von sieben Werktagen zu Gute.

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Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag. Iman Fatahi

Rechtsanwalt