Darf die GIS denn alles tun? Was, wenn Sie vor der Tür steht?

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Es ist ein Dauerthema. Österreich und die Gebühren Info Service GmbH, kurz GIS. Mit dem Aufkommen von Angeboten wie Netflix, Amazon TV und Internet-Streaming hat sich auch das Verständnis für den Bedarf an einen öffentlichen Rundfunk geändert.

Personalisiertes Fernsehen ist angesagt und nicht alle sind bereit, Geld für etwas aus der Hand zu geben, was sie scheinbar nicht nutzen.

Dabei ist es ganz einfach. Wer in Österreich einen Wohnsitz hat und funktionstüchtige Geräte zum Empfang von öffentlich-rechtlichem Rundfunk besitzt, ist gebührenpflichtig.

Was also, wenn die GIS vor der Tür steht? Darf sie denn alles? Vorweg – Nein!

Was ist ein empfangsfähiges Endgerät?

Jedes Gerät, das den Empfang optisch und/oder akustisch und unmittelbar wahrnehmbar macht. In erster Linie die handelsüblichen Fernseh- und Radiogeräte. Ein gewöhnlicher Computer mit Internetanschluss fällt laut Rechtsprechung nicht darunter. Dagegen ein technisch mit einer TV-Karte ausgerüsteter Computer schon (Ro 2015/15/0015).

Bin ich gebührenpflichtig, wenn mein Fernseher nicht angeschlossen ist und ich ihn nicht nutze?

Ja! Es spielt keine Rolle, ob das Gerät tatsächlich genutzt wird oder nicht. Ausschlaggebend sind allein das Vorhandensein eines betriebsbereiten Geräts und die Möglichkeit dieses Geräts, Rundfunk zu empfangen.

Muss ich die GIS-Mitarbeiter reinlassen, und was passiert, wenn ich mit ihnen nicht rede?

In die Wohnung brauchen Sie sie nicht rein zu lassen, mit ihnen sprechen sollten Sie aber! Das Rundfunkgebührengesetz schreibt nämlich eine Auskunftspflicht vor. Darin heißt es: „Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“

Verweigern Sie also die Auskunft, dann begehen Sie eine Verwaltungsübertretung, welche nach einer Meldung der GIS an die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro sanktioniert werden kann.

Wann muss ich mit einem Besuch der GIS rechnen?

Besteht für den betroffenen Haushalt keine Gebührenmeldung, dann kommt und prüft die GIS dies auch. Ein Besuch ist aber nicht immer erlaubt. Wochentags ist dieser nur zwischen 8:00 Uhr und 21:00 Uhr, an Samstagen nur von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr erlaubt. An Feiertagen und Sonntagen ist ein Besuch dagegen nicht erlaubt.

Kann die GIS die Polizei verständigen?

Die Polizei kann grundsätzlich von jedem in Not gerufen werden. Für die Erhebung der Gebühr selbst zwar nicht, wenn sich die Mitarbeiter allerdings bedroht fühlen oder Sie handgreiflich werden, schon.

Wann endet die Gebührenpflicht?

Die Gebührenpflicht endet mit der Entfernung der empfangsbereiten Endgeräte. Hast Du keinen Fernseher und kein Radio, bist Du nicht gebührenpflichtig. Auch erlischt die Gebührenpflicht mit dem Tod, es sei denn es leben weitere Personen im Haushalt. Weiters mit Auszug ins Ausland.

Verjähren irrtümliche Zahlungen an die GIS?

Der VwGH hat mit Erkenntnis ausgesprochen, dass es bei der GIS-Gebühr keine Verjährung gibt (2010/17/0022) d.h., dass rechtsgrundlos entrichtete GIS Gebühren zeitlich unbefristet zurückgefordert werden können. Dies gilt allerdings nur bei Zahlungen ab dem Jahr 2000.

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Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag. Jakob Leinsmer

Rechtsanwalt