Asylverfahren: Welches Land ist zuständig?
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Grundsätzlich ist jener europäische Staat für das Asylverfahren zuständig, den der Asylsuchende als erster betreten hat. Nur dort kann er seinen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
Bei der Antragstellung werden die Asylwerber registriert. Sie müssen Fingerabdrücke abgeben. Diese werden in einer europaweiten Datenbank gespeichert.
Im Falle einer Weiterreise in ein anderes EU-Land kann geprüft werden, welcher europäische Staat für das Asylverfahren zuständig ist. Ist ein anderer Staat für das Asylverfahren zuständig, wird ein sogenanntes „Konsultationsverfahren“ (Übernahmeersuchen) eingeleitet. Das heißt: das nicht zuständige EU-Land beantragt die Überstellung und ist verpflichtet, den Asylwerber binnen 6 Monaten dem zuständigen Staat zu überstellen.
Lässt das unzuständige EU-Land diese Frist verstreichen, wird das Asylverfahren in dem ursprünglich unzuständigen Staat zugelassen. Dieser Staat ist nunmehr für das Asylverfahren zuständig.

Taucht der Asylsuchende unter und ist für die Exekutive nicht auffindbar, verlängert sich die Überstellungsfrist von 6 auf 18 Monate.
Folgende Kriterien können eine Übereinstellung verhindern:
- Wahrung der Einheit der Familie und des Wohls des Kindes
- bestehendes Abhängigkeitsverhältnis
- Schwangerschaft oder Mutterschaft
- Gesundheitszustand oder hohes Alter
Unbegleitete Minderjährige genießen einen besonderen Schutz. So ist jener Staat für das Asylverfahren zuständig, in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält oder in dem sich bereits Familienangehörige aufhalten.