Ärztliche Aufklärungspflicht vor einer Schönheitsoperation
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Vor einer kosmetischen Operation wie einer Brustvergrößerung ist eine eingehendere ärztliche Aufklärung erforderlich als im Fall eines medizinisch indizierten Eingriffs.
Der Arzt muss den Patienten ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Ziel einer Verbesserung des Aussehens ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte.
Eine Patientin wollte aus kosmetischen Gründen ihre Brüste vergrößern lassen und schloss zu diesem Zweck mit einem plastischen Chirurgen einen Behandlungsvertrag ab. Im ersten Beratungsgespräch gab die Patientin an, sie wünsche eine Brustvergrößerung auf Körbchengröße B.
Die Brustvergrößerung wurde durchgeführt, jedoch bildeten sich störende Abdrücke der Ränder des Implantats, die klar sichtbar waren. Die Patientin empfand ihre Brust nach der Operation weniger schön als vorher.
Die Randbildung wurde dadurch begünstigt, dass die Klägerin an einer mäßigen Verformung des Brustkorbs litt. Der Arzt hatte vergessen, darüber aufzuklären, dass diese Verformung des Brustkorbs dazu führen könnte, dass man Abdrücke des Implantats sehen kann.
Die Patientin klagte den Arzt auf Ersatz von EUR 18.000, welche ihr durch das Gericht zugesprochen wurden.