Amtshaftung: Wann haftet der Staat?
Amtshaftung: Wann haftet der Staat?
Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Körperschaften, der Sozialversicherung sowie der beliehenen Unternehmer für Schäden, die ihre Organe in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursachen.
Artikellänge: 2 Minuten
Rechtsgrundlage ist das Amtshaftungsgesetz (AHG). Als Rechtsträger kommen beispielsweise Polizei, Gerichte, Ämter, Behörden oder beliehene Unternehmer in Betracht. Das handelnde Organ selbst haftet nicht gegenüber dem Geschädigten. In Amtshaftungsfällen ist der eingetretene Schaden nur in Geld zu ersetzen.
Das handelnde Organ muss bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches nicht bezeichnet werden. Es ist ausreichend, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organes des Rechtsträgers entstanden sein kann. Vor der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches muss der gesamte Rechtsweg ausgeschöpft sein. Dies bedeutet, dass der Geschädigte zuerst versuchen muss, den Schaden durch zulässige Rechtsmittel abzuwenden (Schadensminderungspflicht).
Der Geschädigte muss zunächst den Rechtsträger vor einer Amtshaftungsklage schriftlich auffordern, den Anspruch anzuerkennen. In erster Instanz für Verfahren betreffend Amtshaftungsklagen ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Im Verfahren gilt für Zeugen kein Amtsgeheimnis.
Der Amtshaftungsanspruch verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist.
Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Dies gilt für Fälle, in denen dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden ist oder der Schaden durch eine strafbare Handlung eines Organs (z. B. Amtsmissbrauch) herbeigeführt wurde.
Die Verjährungsfrist wird durch eine ordnungsgemäße schriftliche Aufforderung an den Rechtsträger gehemmt.