Amtshaftung – was versteht man darunter?
Unter Amtshaftung versteht man die Haftung von Bund, Land, Gemeinden, Körperschaften, Sozialversicherung sowie beliehener Unternehmer für Schäden, den ihre Organe in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten setzen.
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Unter Amtshaftung versteht man die Haftung von Bund, Land, Gemeinden, Körperschaften, Sozialversicherung sowie beliehener Unternehmer für Schäden, den ihre Organe in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten setzen. Rechtsgrundlage ist das Amtshaftungsgesetz (AHG). Zum Beispiel Polizei, Gerichte, Ämter, Behörden oder beliehene Unternehmer kommen als Rechtsträger in Frage. Das handelnde Organ selbst haftet dafür dem Geschädigten nicht. In Fällen der Amtshaftung ist der eingetretene Schaden nur in Geld zu ersetzen.
Das bestimmte Organ muss bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches nicht bezeichnet werden. Es ist ausreichend, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organes des Rechtsträgers entstanden sein kann. Vor der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches muss der gesamte Rechtsweg ausgeschöpft sein. Dies bedeutet, dass der Geschädigte zuerst versuchen muss, den Schaden durch zulässige Rechtsmittel abzuwenden (Schadensminderungspflicht).

Der Geschädigte muss zunächst den Rechtsträger vor einer Amtshaftungsklage schriftlich auffordern, den Anspruch anzuerkennen. In erster Instanz für Verfahren betreffend Amtshaftungsklagen ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Im Verfahren gilt für Zeugen kein Amtsgeheimnis.
Der Amtshaftungsanspruch verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist.
Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Dies gilt für Fälle, in denen dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden ist oder der Schaden durch eine strafbare Handlung eines Organs (z.B. Amtsmissbrauch) herbeigeführt wurde.
Die Verjährungsfrist wird durch eine ordnungsgemäße schriftliche Aufforderung an den Rechtsträger gehemmt.