Fußfessel statt Strafhaft
Der elektronisch überwachte Hausarrest wird umgangssprachlich in der Praxis als Fußfessel bezeichnet und ist in § 156b StVG geregelt. Mit der Fußfessel können Sie sich in Ihrer Unterkunft aufhalten und einer geeigneten Beschäftigung, z.B. einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Kinderbetreuung, nachgehen.