Kuckuckskind?! Bekämpfung der Vaterschaft, aber fristgerecht!

2023-12-29T15:29:52+01:00Kategorien: Familienrecht, Scheidung, Scheidungsblog|Tags: , , , , , , , , , , , |

Das Gesetz regelt in § 153 Abs 1 ABGB, dass ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gestellt werden kann. Doch wann liegen solche Umstände vor und wann beginnt die Frist zu laufen?