Grundsätzlich ist das möglich. Ist jedoch in der Vergangenheit ein Abschöpfungsverfahren gescheitert, so ist der Schuldner für 10 Jahre für ein neuerliches Verfahren gesperrt. Bei positiv abgeschlossenem Abschöpfungsverfahren ist ein neuerliches Abschöpfungsverfahren erst nach 20 Jahren (ab Erteilung der Restschuldbefreiung) möglich.